
In Österreich erfolgte die Umsetzung auf Bundesebene mit der Novelle des Umweltinformationsgesetzes, die im Februar 2005 in Kraft getreten ist. Auf Landesebene erfolgte die Umsetzung durch die Novellierung der jeweiligen Landesumweltinformationsgesetze.
Da auch die Europäische Union (bis 31. Dezember 2009: Europäische Gemeinschaft) die Konvention unterzeichnet hat und im Jahr 2005 Vertragspartei geworden ist, waren entsprechende Anpassungen des EG-Rechts an die Vorgaben der Aarhus-Konvention notwendig. Die Konvention wurde mittlerweile durch eine Reihe an Rechtsakten umgesetzt. In Österreich erfolgt die Umsetzung der Konvention im Wesentlichen auf Basis von EG- bzw. EU-Richtlinien, die die Anpassung des Gemeinschaftsrechts an die Vorgaben der Aarhus-Konvention zum Ziel haben.
Am 7. Mai 2008 veröffentlichte die Europäische Kommission den ersten Bericht zur Umsetzung der Aarhus-Konvention auf EU-Ebene. Mit Februar 2017 hat die Kommission ihren jüngsten Bericht erstellt.
Wesentlicher Teil der Umsetzung der Aarhus-Konvention ist die Gewährleistung eines Zugangs zu Gerichten. Darunter fällt laut Kommission vor allem das Recht Anklage zu erheben, einen Fall ordentlich von Gerichten untersuchen zu lassen, sowie wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung zu haben. Da dieser Rechtszugang nicht immer gegeben ist, hat die Kommission 2013 einen Bericht zum Umsetzungsstand des Gerichtszugangs in Auftrag gegeben (Darpö-Bericht) und im April 2017 eine Mitteilung dazu erstellt.