Rechtsakte zur Umsetzung

Umweltinformationsrichtlinie

Die Anpassung der EG-Rechtsbestimmungen an die 1. Säule der Konvention, die den Zugang zu Umweltinformationen regelt, spiegelt sich in der überarbeiteten Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen wider. Diese Richtlinie 2003/4/EG ersetzt die RL 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 und trägt nicht nur den Bestimmungen aus der Aarhus-Konvention, sondern ebenso den Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Richtlinie und den Innovationen auf Ebene der Kommunikationstechnologien Rechnung.
Wichtige Neuerungen betreffen u.a. eine weiter gefasste Definition für Umweltinformationen, eine Verkürzung der Fristen bei der Informationsübermittlung und eine verstärkte Verpflichtung für Behörden, auch aktiv Umweltinformationen zu verteilen.

Die Verhandlungen in den europäischen Institutionen wurden mit einem Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament Anfang November 2002 abgeschlossen. Am 14. Februar 2003 ist die Richtlinie in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie bis 14. Februar 2005 umzusetzen.

Umsetzung in Österreich

In Österreich ist die Umsetzung auf Bundesebene mit der Novelle des Umweltinformationsgesetzes erfolgt, die im Februar 2005 in Kraft getreten ist. Auf Landesebene wurden entsprechende Novellen der Landesgesetze durchgeführt (siehe Links).

Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie

Die Anpassung des EG-Umweltrechts an die Erfordernisse der 2. Säule der Aarhus-Konvention – Öffentlichkeitsbeteiligung und Partizipation bei bestimmten umweltbezogenen Entscheidungsverfahren – betrifft im Wesentlichen die Revision der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) und der Richtlinie 96/61/EWG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( IPPC-RL).

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ist, auch nach Abschluss eines Vermittlungsverfahrens im Dezember 2002, am 25. Juni 2003 in Kraft getreten. Die Richtlinie war bis 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen.

In der neuen Richtlinie ist auch die Öffentlichkeitsbeteiligung an der Ausarbeitung einiger umweltbezogener Pläne, die aufgrund bestehender Richtlinien zu erstellen sind, verankert. Bereits im Jahr 2001 wurde die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP, Strategische Umweltprüfung) beschlossen, die ebenfalls eine Konsultation der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Plänen und Programmen vorsieht.

Die RL 2003/35/EG wurde mit der Novelle aus dem Jahr 2004 zum Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz umgesetzt, worin durch die Normierung der Parteistellung von Umweltorganisationen zu einer effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit beigetragen wird. Das Beschwerderecht von Bürgerinitiativen auch bei einfachen UVP-Verfahren wurde zuletzt 2018 vom Verfassungsgerichtshof wieder einmal bestätigt.