EU-Aarhus-Verordnung
Mit der Aarhus-Verordnung Nr. (EG) 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft wurde die Aarhus Konvention für den Anwendungsbereich der EU-Organe umgesetzt und es wurden folgende Bereiche geregelt:
- der Zugang zu Umweltinformationen,
- die Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltrelevanten Verfahren und
- die Rechtsdurchsetzung in Umweltangelegenheiten.
Zur Umsetzung der Aarhus-Verordnung veröffentlichte die Europäische Kommission auch einen Praktischen Leitfaden.
Durch die Aarhus-Verordnung können sich Bürger:innen und Umweltorganisationen z. B. direkt an die Dienststellen der Kommission und des Europäischen Parlaments wenden. Diese müssen binnen 15 Tagen Auskunft über Informationen zu Umweltangelegenheiten geben. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft müssen die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Informationen eng auslegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Umweltemissionen zu berücksichtigen sind. Zudem müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen berücksichtigen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen.
Zudem sind Umweltorganisationen sowie andere Mitglieder der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen nach der Aarhus-Verordnung berechtigt, Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen auf Gemeinschaftsebene zu stellen. Dabei sind genaue Angaben über den EU-Verwaltungsakt anzugeben, die Gründe für den Antrag wie auch ein:e Ansprechpartner:in seitens der Antragsteller:in. Es muss außerdem nachgewiesen werden, dass sich die Organisation für Umweltschutzinteressen einsetzt und es sich um eine unabhängige Einrichtung handelt. Die Kommission kann zur Überprüfung der Angaben auch die Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates kontaktieren.
Da der Rechtsschutz gegen umweltbezogene EU-Rechtsakte für unzureichend befunden worden ist, nahm der Europäische Gesetzgeber im Oktober 2021 mit der Aarhus Änderungsverordnung (EU) 2021/1767 entsprechende Anpassungen vor. Dabei wurden die Überprüfungsbefugnisse auf die Mitglieder der Öffentlichkeit erweitert und die der Überprüfung unterliegenden Arten an EU-Rechtsakten ausgedehnt.
EU-Umweltinformationsrichtlinie
Mit der europäischen Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG) wurden wichtige Maßnahmen zur Ausübung des Rechts auf Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen im Sinn der ersten Säule der Aarhus Konvention eingeführt:
- Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden sowie
- Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen.
EU-SUP und Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie
Hinsichtlich der Erfordernisse der zweiten Säule der Aarhus Konvention – Öffentlichkeitsbeteiligung und Partizipation bei bestimmten umweltbezogenen Entscheidungsverfahren – ist zum einen die SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG) aus dem Jahr 2021 relevant, mit der die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme eingeführt wurde (SUP, Strategische Umweltprüfung).
Mit der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie) wurde zum anderen die Aarhus Konvention auch für jene Pläne und Programme umgesetzt, die nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst wurden. Welche Pläne und Programme durch die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie erfasst sind, ist in Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG aufgelistet.
EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Die Umsetzung der dritten Säule der Aarhus Konvention durch eine eigene europäische Richtlinie über den „Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten„ ist bislang gescheitert. Der lang angekündigte Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2003 wurde nicht weiterverfolgt. Durch die Einführung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) wurde jedoch der Zugang zu Gerichten zumindest für den Bereich der Umwelthaftung umgesetzt.
Rechtliche Grundlagen
Links
- Burgenländisches Umweltinformationsgesetz
- Kärntner Informations- und Statistikgesetz
- Niederösterreichisches Auskunftsgesetz
- Oberösterreichisches Umweltschutzgesetz
- Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
- Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz
- Tiroler Umweltinformationsgesetz
- Vorarlberger Umweltinformationsgesetz
- Wiener Umweltinformationsgesetz