Die Aarhus-Konvention ist ein internationales Übereinkommen mit dem Ziel, den Zugang zu Informationen, das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten jeweils in Umweltangelegenheiten zu regeln.
Entstehung
Die Konvention wurde im Rahmen der Vereinten Nationen, das heißt der UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe) verhandelt und ist am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus im Rahmen der vierten Pan-Europäischen Ministerkonferenz „Umwelt für Europa„ angenommen worden.
An den Verhandlungen waren Umwelt-NGOs, auch aus Osteuropa, intensiv beteiligt, wodurch ein Partizipationsprozess im Sinne eines „Aarhus Geistes“ ermöglicht wurde. Politische Idee für die Konvention war und ist, demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien gerade in den Staaten Osteuropas und Zentralasiens zu stärken. Staatlich unabhängige Einrichtungen wie Umwelt-NGOs sollen dabei Umweltinteressen wahrnehmen und sich auch tatsächlich für diese einsetzen können.
Ratifizierung
Am 30. Oktober 2001 ist die Aarhus-Konvention in Kraft getreten. Mittlerweile wurde sie von 47 Staaten ratifiziert (Stand 2021), darunter alle EU-Mitgliedstaaten sowie die Europäische Union. Die Struktur und der Inhalt der Konvention gliedern sich in drei Säulen. Die Rechte bestehen in:
- einem Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt,
- der Beteiligung der Öffentlichkeit bei bestimmten umweltbezogenen Entscheidungen und
- in einem Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten und Tribunalen.
Aarhus und die Bürger:innen
Bürger:innen erhalten durch die Aarhus-Konvention Rechte, um sich für Umweltinteressen einsetzen zu können. Die Konvention erleichtert es jedem Bürger und jeder Bürgerin, zu Umweltinformationen zu gelangen, sich bei Entscheidungsverfahren vor Behörden einzubringen und gegen Umweltbeeinträchtigungen vorzugehen. Da Interessen des Umweltschutzes oft von staatlich unabhängigen Gruppen, Organisationen (Umwelt-NGOs) und Bürger:innen-Initiativen wahrgenommen werden, kommt diesen in der Konvention auch eine besondere Rolle zu.
Maastrichter Empfehlungen
Beim 18. Treffen der Vertragsparteien der Aarhus-Konvention (Sommer 2014 in Maastricht) wurden Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung in umweltrelevanten Entscheidungsverfahren angenommen. Die „Maastricht Recommendations„ sind als Leitlinien bei der praktischen Umsetzung der Konvention zu verstehen. Sie beinhalten auch „Good Practice Recommendations„ zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Strategische Umweltprüfung (SUP), die gemeinsam mit dem SUP-Protokoll der Espoo-Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen erarbeitet wurde.